Fragen und Antworten (FAQ)

Diese Informationen erläutern das schweizerische System der Einlagensicherung. Die Informationen sind Ansichten von esisuisse und rechtlich nicht bindend.

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Schutz von Guthaben bei Banken

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Gesicherte und nicht gesicherte Guthaben

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Sicherung von gemeinsamen Konten

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Wertschriften und Hypotheken

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Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben

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Fragen zum Konkurs einer Bank

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Absicherung durch andere Systeme

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Allgemeine Fragen und Hinweise

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Fragen zum Schutz von Guthaben bei Banken

Was ist «Einlegerschutz» und was ist «Einlagensicherung»?

Das System des Einlegerschutzes soll verhindern, dass eine Bank in Konkurs geht. Denn im Konkurs einer Bank könnten die Kunden ihre Guthaben mindestens teilweise verlieren.

Der Einlegerschutz in der Schweiz besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:

  1. Regulierung: Der Gesetzgeber hat strenge Vorschriften aufgestellt, damit eine Bank Guthaben von Kunden entgegennehmen darf.
    Die Vorschriften sehen zum Beispiel vor, dass Banken genügend Eigenmittel und Liquidität halten müssen, damit die Guthaben der Kunden jederzeit ausbezahlt werden können. 
    Ebenso gibt es Vorschriften, wie sich die Banken zu organisieren haben.
  2. Überwachung: Die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA überwacht die Banken laufend, damit diese strengen Vorschriften eingehalten werden.
    Sollte eine Bank in Schieflage geraten, kann die FINMA auch Schutzmassnahmen oder Sanierungsmassnahmen anordnen, um einen Konkurs abzuwenden.
  3. Systemstabilität: Die Schweizerische Nationalbank SNB kann Massnahmen ergreifen, um das Finanzsystem stabil zu halten.
  4. Einlagensicherung: Das System der Einlagensicherung kommt zum Tragen, falls dennoch eine Bank in Konkurs geht.

Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.

Die Sicherung ist gesetzlich geregelt.
Das System der Einlagensicherung besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:

  1. Jede Bank muss als Substanzschutz in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Umfang von 125 Prozent der gesicherten und privilegierten Guthaben halten.
  2. Gesicherte Guthaben sind konkursrechtlich privilegiert.
  3. Der von der FINMA eingesetzte Konkursliquidator der Bank nutzt die vorhandene Liquidität der Bank, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen.
  4. esisuisse finanziert die Auszahlung der gesicherten Guthaben, sofern die vorhandene Liquidität der Bank dafür nicht ausreicht.
    Die Banken stellen esisuisse dafür insgesamt maximal CHF 8 Milliarden zur Verfügung.
    Dieser Betrag entspricht dem im Gesetz festgelegten Wert von 1.6% aller gesicherten Guthaben in der Schweiz.
  5. Falls die vorhandene Liquidität der Bank und die Mittel von esisuisse nicht ausreichen sollten, um alle gesicherten Guthaben auszuzahlen, nutzt der Konkursliquidator den Verkaufserlös der Vermögenswerte der Bank.
    Die Auszahlung an den Kunden erfolgt in einem solchen Fall verzögert.

Mehr Informationen siehe Frage:

«Wie sicher und robust ist das Einlagensicherungssystem in der Schweiz?»

Was ist Einlagensicherung?

Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.

Die Sicherung ist gesetzlich geregelt.

Mit dem System der Einlagensicherung werden zwei Ziele verfolgt: 

  1. Die Einlagensicherung soll das Geld der breiten Bevölkerung im Konkurs einer Bank vor Verlust schützen (sozialer Schutz).
  2. Das System der Einlagensicherung stärkt das Vertrauen in das Finanzsystem und verhindert so einen Sturm auf die Banken («bank run»).
Wer ist esisuisse?
  • esisuisse ist eine Selbstregulierungsorganisation der Banken in der Schweiz.
  • esisuisse garantiert die Deckung der gesicherten Guthaben im Rahmen der Selbstregulierung der Schweizer Banken und Wertpapierhäuser.
  • Alle Banken mit einer Geschäftsstelle in der Schweiz müssen Mitglied von esisuisse sein.
  • esisuisse ist ein privater Verein mit Sitz und Geschäftsstelle in Basel.
  • Die Banken sind verpflichtet, esisuisse die im Gesetz festgelegten Beiträge zur Finanzierung der Einlagensicherung zu leisten. 
    esisuisse leistet dann die im Gesetz festgelegten Beiträge zur Finanzierung der Auszahlung der gesicherten Guthaben an den Konkursliquidator der Bank.
  • esisuisse informiert die Öffentlichkeit über den Einlegerschutz in der Schweiz.

Mehr Informationen siehe Fragen:

«Wie läuft ein Konkursverfahren einer Bank ab?» und «Wie sicher und robust ist das Einlagensicherungssystem in der Schweiz?»

Wie sicher und robust ist das Einlagensicherungssystem in der Schweiz?
  • Jede Bank muss als Substanzschutz in der Schweiz gelegene Vermögenswerte im Umfang von 125 Prozent der gesicherten und privilegierten Guthaben halten.
  • Dadurch soll sichergestellt werden, dass die gesicherten und privilegierten Guthaben im Konkursfall vollumfänglich gedeckt werden können.
  • Überdies führt die Regel dazu, dass Vermögenswerte in der Schweiz verbleiben und dadurch einfacher verwertbar sind.
  • Der Konkursliquidator der Bank nutzt zuerst die vorhandene Liquidität der Bank, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen. esisuisse muss die Auszahlung der gesicherten Guthaben nur finanzieren, sofern die vorhandene Liquidität der Bank nicht ausreicht, um die gesicherten Guthaben auszuzahlen (sogenannter Anwendungsfall). In diesem unwahrscheinlichen Fall stellt esisuisse dem Konkursliquidator das dafür benötigte Geld zur Verfügung. Dieses zusätzlich benötigte Geld kann esisuisse jederzeit bei allen anderen Banken mittels Lastschriftverfahren einziehen.
    Die Banken stellen esisuisse dafür insgesamt maximal CHF 8 Milliarden zur Verfügung.
    Dieser Betrag entspricht dem im Gesetz festgelegten Wert von 1.6% aller gesicherten Guthaben in der Schweiz.
    Der Bundesrat ist befugt, den Betrag bei Bedarf zu erhöhen.
    Die Banken müssen esisuisse spätestens ab dem 01.12.2023 Sicherheiten (Wertschriften oder Geld) über die Hälfte dieser rund CHF 8 Milliarden leisten.
  • esisuisse hat eine gesetzliche Frist von sieben Arbeitstage, um dem Konkursliquidator die nötigen Gelder zu überweisen.
  • Der von esisuisse an den Konkursliquidator bezahlte Betrag wird im Laufe der Liquidation dank dem Verkauf der Vermögenswerte der Bank (125 Prozent-Regel) privilegiert an esisuisse zurückbezahlt («Legalzession») und steht damit wieder für weitere Anwendungsfälle zur Verfügung.
  • Falls die vorhandene Liquidität der Bank und die Mittel von esisuisse nicht ausreichen sollten, um alle gesicherten Guthaben auszuzahlen, nutzt der Konkursliquidator den Verkaufserlös der Vermögenswerte der Bank.
    Die Auszahlung an den Kunden erfolgt in einem solchen Fall verzögert.
  • Die Kombination von Auszahlung aus der bestehenden Liquidität der Bank, der Finanzierung durch esisuisse, der 125 Prozent-Regel und der privilegierten Rückzahlung des Liquidationserlöses an die Kunden und an esisuisse macht das schweizerische System der Einlagensicherung aus Sicht von esisuisse besonders robust und nachhaltig.

Mehr Informationen siehe Frage:

«Was ist Einlegerschutz und was ist Einlagensicherung?»

Fragen zu gesicherten und nicht gesicherten Guthaben

Was sind Einlagen?

Einlagen sind grundsätzlich Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken

«Einlagen» ist der Fachbegriff dafür.

Mehr Informationen siehe Frage:

«Welche Art von Guthaben sind gesichert?»

Was sind Einleger?

Einleger sind grundsätzlich Kunden, die ein Guthaben auf einem Konto bei einer Bank haben.

«Einleger» ist der Fachbegriff dafür.

Bei welchen Instituten sind Guthaben durch die Einlagensicherung gesichert?
  • Guthaben bei Banken, die in der Schweiz eine durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligte Geschäftsstelle betreiben, sind durch die Einlagensicherung gesichert. Dazu gehören auch Kantonalbanken und PostFinance. Es sind nur Guthaben bei Wertpapierhäusern gesichert, die von der FINMA als «kontoführend» bewilligt sind.
  • Gesichert sind auch Guthaben bei ausländischen Banken, sofern die Guthaben bei einer Zweigniederlassung in der Schweiz gebucht sind, welche durch die FINMA als Bank bewilligt ist.
  • Guthaben, die über die folgenden Kanäle vertrieben werden, sind bei den folgenden Schweizer Banken angelegt und somit durch die Einlagensicherung gesichert (Änderungen vorbehalten. Keine Gewähr.):
    1. «Neon», «Coop Finance+»: Hypothekarbank Lenzburg AG
    2. «Yuh»: Swissquote Bank SA
    3. «Zak»: Bank Cler AG
    4. «CSX»: Credit Suisse (Schweiz) AG

Mehr Informationen siehe Frage:

«Bei welchen Anbietern sind Gelder nicht durch die Einlagensicherung gesichert?»

Bei welchen Anbietern sind Gelder nicht durch die Einlagensicherung gesichert?

Nicht durch die Einlagensicherung gesichert sind:

  1. Gelder bei Anbietern, welche ohne Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Bank in der Schweiz eine Geschäftsstelle betreiben.
    Die FINMA führt eine laufend aktualisierte Liste der bewilligten Banken. Sofern Tätigkeiten von unbewilligten Anbietern bekannt sind, werden sie auf einer Warnliste der FINMA geführt.
  2. Gelder bei Unternehmen, die von der sogenannten «Sandbox»-Bewilligung (nach Art. 6 Bankenverordnung) Gebrauch machen und maximal CHF 1 Million Einlagen entgegennehmen oder bei Unternehmen die von der sogenannten FinTech-Bewilligung (nach Art. 1b Bankengesetz) Gebrauch machen.
    Diese Unternehmen müssen die Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Guthaben nicht durch die Einlagensicherung geschützt sind.
  3. Gelder bei bestimmten Depositenkassen von Genossenschaften (z. B. «Coop Depositenkasse») sowie Betriebssparkassen von Genossenschaften, Stiftungen und Vereinen.
    Diese dürfen unter gewissen Voraussetzungen ohne Bewilligung als Bank Gelder entgegennehmen. Die Einlagensicherung findet keine Anwendung auf Gelder, die dort angelegt sind.
  4. Gelder bei Wertpapierhäusern, die von der FINMA als «nicht-kontoführend» bewilligt sind, sind nicht mehr durch die Einlagensicherung gesichert. Die FINMA führt eine laufend aktualisierte Liste der nicht-kontoführenden Wertpapierhäusern (Liste der bewilligten Banken).
Welche Kunden sind durch die Einlagensicherung geschützt?

Alle Kunden (Privatkunden und Firmenkunden) von Banken sind durch die Einlagensicherung geschützt:

  1. Natürliche Personen (Erwachsene, Kinder).
  2. Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Verein, staatliche Organisation).
  3. Personengemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, einfache Gesellschaft, Miteigentümergemeinschaft, Stockwerkeigentümergemeinschaft).

Auch Kunden mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind durch die Einlagensicherung geschützt.
Wer «Wirtschaftlich Berechtigter», Begünstigter oder Bevollmächtigter ist, spielt für die Einlagensicherung keine Rolle.
Entscheidend ist, wer der Vertragspartner der Bank ist.

Guthaben von Banken und weiteren bewilligten oder beaufsichtigten Finanzintermediären bei anderen Banken sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
Die Liste dieser Finanzintermediäre kann Art. 42c Abs. 2 der Bankenverordnung entnommen werden.

Welche Art von Guthaben sind gesichert?

Gesicherte Guthaben sind:

  1. Guthaben in staatlicher Währung auf Konten, die auf den Namen des Kunden lauten (z. B. Privatkonto, Kontokorrent, Sparkonto, Anlagekonto, Lohnkonto, Postkonto und Nummernkonto).
  2. Guthaben auf Metallkonten (Gold, Silber, Platin und Palladium), sofern der Kunde ein ausschliessliches oder alternatives vertragliches Recht in Leistung in einer staatlichen Währung hat.
  3. Kassenobligationen in staatlicher Währung, die im Namen des Inhabers bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
  4. Tagesgelder, Festgelder oder Termingelder.

Auch Einlagen in fremden staatlichen Währungen sind durch die Einlagensicherung gesichert.
Zur Ermittlung der Höhe der Sicherung ist der Umrechnungskurs in Schweizer Franken zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend. 
Die Forderung wird in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt.

Die spezielle Regelung zu den Säule 3a- und Freizügigkeitsguthaben wird detailliert beschrieben. Siehe Frage:
«Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?»

Welche Guthaben, Gelder und Forderungen sind nicht gesichert?

Nicht gesicherte Guthaben, Einlagen, Gelder und Forderungen sind insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):

  1. Guthaben über insgesamt CHF 100 000 pro Kunde und Bank.
  2. Guthaben, die bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank gebucht sind.
    Hier besteht aber eine konkursrechtliche Privilegierung. Mehr Informationen siehe Frage:
    «Was ist der Unterschied zwischen privilegierten Guthaben und gesicherten Guthaben?»
  3. Guthaben auf Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konten oder in Freizügigkeits- oder Säule 3a-Depots.
    Hier besteht aber eine konkursrechtliche Privilegierung bzw. Herausgabe. Mehr Informationen siehe Frage:
    «Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?»
  4. Forderungen, die auf einen Inhaber und nicht auf den Namen des Kunden lauten (z. B. Bar-Scheck oder Wechsel). 
    Durch die Einlagensicherung gesichert sind Kassenobligationen, sofern sie bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind. Mehr Informationen siehe Frage:
    «Welche Art von Guthaben sind gesichert?»
  5. Forderungen in Form von Anleihensobligationen oder vergleichbaren Effekten oder Wertrechten.
  6. Guthaben, die nicht auf eine staatliche Währung lauten (z. B. Kryptowährungsanteile auf Konten oder WIR-Geld).
  7. Guthaben auf Metallkonten, sofern der Kunde kein vertragliches Recht auf Leistung in staatlicher Währung hat.
  8. Wertschriften im Wertschriftendepot: Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fonds, Zertifikate etc.) im Wertschriftendepot werden von der Bank verwahrt, sind aber Eigentum des Kunden. Im Fall eines Bankenkonkurses werden sie an den Kunden herausgegeben. Allenfalls hat die Bank ein vertragliches Pfand- oder Verrechnungsrecht zur Deckung von Schulden des Kunden bei der Bank (inkl. Hypothek).
  9. Kryptowährungsanteile im Kryptowährungsdepot: Kryptowährungsanteile (Bitcoins etc.) werden an den Kunden herausgegeben, sofern sie dem Kunden individuell zugeordnet sind, oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Kunden zusteht. Allenfalls hat die Bank ein vertragliches Pfand- oder Verrechnungsrecht zur Deckung von Schulden des Kunden bei der Bank (inkl. Hypothek).
  10. Inhalt von Bankschliessfächern («Banktresor»): Das Eigentum am Inhalt des Bankschliessfaches ist vom Konkurs nicht berührt. Der Inhalt wird im Konkurs an den Inhaber herausgegeben.
  11. Gelder, die der Bank als Gegenleistung aus einem Vertrag (z. B. Kauf-, Miet- oder Werkverträge) bezahlt werden, sind keine gesicherten Guthaben.
  12. Begünstigte eines Lebensversicherungsmantels (sog. Insurance Wrapper).
  13. Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten.
  14. Gelder bei Anbietern, die keine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Bank haben. Mehr Informationen siehe Frage:
    «Bei welchen Anbietern sind Gelder nicht durch die Einlagensicherung gesichert?»
  15. Vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte.
  16. Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nachrichtenlos sind.
Bis zu welcher Höhe sind Guthaben gesichert?
  • Die Sicherung ist auf CHF 100 000 pro Kunde und Bank beschränkt.
  • Hat ein Kunde mehrere Konten bei derselben Bank, werden die Guthaben zusammengezählt und es sind insgesamt maximal CHF 100 000 gesichert.
  • Hypotheken, Darlehen, Überzüge und nicht gebuchte Zinsen zu Lasten des Kunden und Gebühren werden dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind. Aufgelaufene Zinsen zu Gunsten des Kunden werden berücksichtigt.
  • Übersteigen die Guthaben des Kunden insgesamt CHF 100 000, geht der übersteigende Betrag im Konkurs der Bank in die dritte Konkursklasse für ungesicherte Forderungen ein.

Der Kunde erhält am Ende des Liquidationsverfahrens in der Regel einen Teil des ursprünglichen Guthabens, das in die dritte Konkursklasse aufgenommen wurde (genannt «Konkursdividende»).
Für weitere Details siehe Frage:
«Wie läuft ein Konkursverfahren einer Bank ab?»

Fragen zu gemeinsamen Konten

Was gilt bei einem gemeinsamen Konto?
  • Wenn mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Kontos sind, wird diese Gemeinschaft bezüglich der Sicherung, wie ein eigener, separater Kunde behandelt.
  • Hält diese Gemeinschaft mehrere Konten, werden diese zusammengezählt.
  • Die Guthaben, die auf eine solche Gemeinschaft lauten, sind bis insgesamt CHF 100 000 gesichert.
  • Wenn einzelne Personen einer solchen Gemeinschaft eine eigene, separate Kundenbeziehung mit der Bank haben, so sind für diese separate Kundenbeziehung ebenfalls Guthaben bis CHF 100 000 gesichert.
  • Solche Gemeinschaften sind z.B. Ehegatten, Einfache Gesellschaften, Erbengemeinschaften oder Stockwerkeigentümergemeinschaften.

Beispiel 1:

  • Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben einzig ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140 000 bei der Bank.
  • Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100 000.

Beispiel 2:

  • Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140 000.
  • Frau Muster hat zusätzlich ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 50 000.
  • Herr Muster hat zusätzlich ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20 000.
  • Alle Konten sind bei der gleichen Bank.
  • Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100 000 aus dem gemeinsamen Konto.
  • Der überschüssige Anteil von CHF 40 000 fällt in die dritte Konkursklasse.
  • Überschüssige Anteile können nicht auf den anderen Ehepartner oder andere Personen übertragen werden.
  • Das Guthaben von Frau Muster von CHF 50 000 und von Herrn Muster von CHF 20 000 ist zusätzlich in vollem Umfang gesichert.
  • Insgesamt beträgt die Sicherung in diesem Beispiel CHF 170 000.

Fragen zu Wertschriften und Hypotheken

Was passiert mit Wertschriften im Konkurs einer Bank?
  • Wertschriften im Wertschriftendepot: Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fonds, Zertifikate etc.) im Wertschriftendepot werden von der Bank verwahrt, sind aber Eigentum des Kunden.
  • Im Fall eines Bankenkonkurses werden sie an den Kunden herausgegeben.
  • Allenfalls hat die Bank ein vertragliches Pfand- oder Verrechnungsrecht zur Deckung von Schulden des Kunden bei der Bank (inkl. Hypothek).
Was passiert mit der Hypothek im Konkurs einer Bank?
  • Die Hypothek ist vom Konkurs der Bank nicht betroffen. Der Vertrag läuft weiter.
  • Der Kunde schuldet der Bank weiterhin die Zinsen und Amortisationen.
  • Der Kunde muss die Hypothek bei Fälligkeit vollständig zurückzahlen.
  • Der Konkursliquidator wird alle Kunden mit einer Hypothek schriftlich kontaktieren, um die Modalitäten der Zahlungen von Zinsen, Amortisationen oder der Rückzahlung bekanntzugeben.
  • Die Bank darf die Hypothek nicht mit gesicherten oder privilegierten Guthaben des Kunden bei der Bank (das heisst bis CHF 100 000 pro Kunde und Bank) verrechnen.
  • Bei Guthaben über CHF 100 000 kann aber abhängig vom individuellen Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank eine Verrechnung zulässig sein.
  • Zur Klärung dieser individuellen Frage kann der Kunde schriftlich mit den Konkursliquidator Kontakt aufnehmen.
Kann die Bank Schulden des Kunden mit gesicherten Guthaben verrechnen?
  • Die Bank darf Schulden des Kunden bei der Bank (inkl. Hypothek) nicht mit gesicherten Guthaben des Kunden bei der Bank verrechnen.
  • Bei Guthaben über CHF 100 000 kann aber abhängig vom individuellen Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank eine Verrechnung zulässig sein.
  • Hypotheken, Darlehen, Überzüge und nicht gebuchte Zinsen zu Lasten des Kunden und Gebühren werden dabei nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind. Aufgelaufene Zinsen zu Gunsten des Kunden werden berücksichtigt.
Was passiert mit Festgeldern im Konkurs einer Bank?

Wenn die Bank wegen Konkurs geschlossen wurde, werden alle Festgelder und Termingelder fällig. D.h. der Kunde kann die Auszahlung verlangen, auch wenn die Festgelder oder Termingelder eine längere Laufzeit gehabt hätten.

Fragen zu Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben

Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?
  • Das Guthaben auf dem Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konto (Konto-Lösung) ist nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
    Das Guthaben ist aber bis maximal CHF 100 000 pro Kunde und Vorsorge-Stiftung konkursrechtlich privilegiert (Kollokation in der 2. Konkursklasse).
    Die Privilegierung des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens gilt zusätzlich und unabhängig von den übrigen gesicherten und privilegierten Guthaben des einzelnen Vorsorgenehmers bei der Bank (z. B. Sparkonto bei der Bank).
    Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten werden erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Vorsorge-Stiftung ausbezahlt.
    Mehr Informationen siehe Frage:
    «Was ist der Unterschied zwischen privilegierten Guthaben und gesicherten Guthaben?»
  • Ein Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben in Form von Wertschriften in Wertschriftendepots (Wertschriften-Lösung) ist vom Konkurs der Bank nicht direkt betroffen und nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
    Die Wertschriften stehen im Eigentum der Freizügigkeits- oder der Säule 3a-Stiftung und werden im Konkurs der Bank an die Vorsorge-Stiftung herausgegeben.
    Eine Sicherung durch die Einlagensicherung oder eine konkursrechtliche Privilegierung ist deshalb nicht nötig.
  • Ein Freizügigkeits- und Säule 3a-Guthaben in Form einer Police bei einer Versicherungsgesellschaft (Versicherungs-Lösung) ist im Konkurs der Versicherungsgesellschaft weder durch die Einlagensicherung gesichert noch konkursrechtlich privilegiert. Das Guthaben ist aber versicherungsrechtlich geschützt.
    Der Anspruch des Versicherten bildet ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen.
    Fällt die Versicherung in Konkurs, wird der Versicherte aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vor allen anderen Gläubigern befriedigt.

Fragen zum Konkurs einer Bank

Was muss der Kunde tun, damit ihm das gesicherte Guthaben ausbezahlt wird und wie lange dauert es bis zur Auszahlung?

Der Ablauf der Auszahlung ist wie folgt:

  1. Der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA eingesetzte Konkursliquidator kontaktiert umgehend alle Kunden nach dem Konkurs der Bank.
    Der Konkursliquidator stellt jedem Kunden per Post ein Formular zur Beantragung der Auszahlung zu.
  2. Auf dem Formular zur Beantragung der Auszahlung gibt der Kunde ein Konto bei einer anderen Bank an, auf welches das gesicherte Guthaben ausbezahlt werden soll. 
    Der Kunde schickt das ausgefüllte Formular zur Beantragung der Auszahlung an den Konkursliquidator zurück.
  3. Nachdem der Konkursliquidator das Formular zur Beantragung der Auszahlung erhalten und geprüft hat, zahlt er das gesicherte Guthaben aus.

Die Dauer bis zur Auszahlung hängt von den Strukturen der Bank sowie der Kooperation des Kunden ab. Es ist von einer Dauer von mehreren Wochen auszugehen.
Ab dem 01.01.2028: Nachdem der Konkursliquidator die Auszahlungsinstruktion des Kunden erhalten hat, ist es das Ziel innert sieben Arbeitstagen auszuzahlen.

Wie läuft ein Konkursverfahren einer Bank ab?
  • Eröffnet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA den Konkurs über eine Bank, so setzt die FINMA einen Konkursliquidator ein, welcher die Bank liquidiert.
  • Mit dem Verkaufserlös der Vermögenswerte der Bank befriedigt der Konkursliquidator soweit möglich die Forderungen der Gläubiger.
  • Gläubiger mit Forderungen gegenüber der Bank sind z. B.
    • die Kunden,
    • Mitarbeiter oder
    • Lieferanten.
  • Wenn das Guthaben des Kunden nicht vollständig durch das System der Einlagensicherung gedeckt ist (z. B. Guthaben über CHF 100 000), nehmen diese offenen Forderungen am weiteren Konkursverfahren teil.
  • Mit der Konkurseröffnung wird eine Frist veröffentlicht, innert welcher die Gläubiger ihre übrigen Forderungen einreichen sollen.
  • Für die Auszahlung des gesicherten Guthabens siehe Frage:
    «Was muss der Kunde tun, damit ihm das gesicherte Guthaben ausbezahlt wird und wie lange dauert es bis zur Auszahlung?»
  • Wenn der Konkursliquidator alle Forderungen der Gläubiger kennt und genug Vermögenswerte der Bank verkauft hat, nimmt er die Auszahlung an die Gläubiger vor. Die gesicherten Guthaben wurden in der Regel bereits vorher an die Kunden ausbezahlt.

Der Konkursliquidator muss bei der Auszahlung die im Gesetz festgelegte Reihenfolge beachten:

  1. Zuerst werden - soweit möglich - alle Forderungen der ersten Konkursklasse ausbezahlt.
    In der ersten Konkursklasse sind z. B. die Lohn-Forderungen der Mitarbeiter der Bank.
  2. Danach werden - soweit möglich - alle Forderungen der zweiten Konkursklasse ausbezahlt.
    In der zweiten Konkursklasse sind z. B. die Forderungen der Kunden mit gesicherten oder privilegierten Guthaben.
    esisuisse tritt aber von Gesetzes wegen an Stelle des Kunden, falls esisuisse Geld zur Auszahlung der gesicherten Guthaben zur Verfügung gestellt hat («Legalzession»).
  3. Danach werden - soweit - möglich - alle Forderungen der dritten Konkursklasse für ungesicherte Forderungen ausbezahlt. 
    In der dritten Konkursklasse sind alle übrigen Forderungen, die sich nicht aufgrund der gesetzlichen Regelung in der ersten oder zweiten Konkursklasse befinden.

Wenn das Geld nicht reicht, um alle Forderungen einer Konkursklasse zu befriedigen, erhalten die Gläubiger dieser Konkursklasse einen gleichen Anteil in Prozent ihrer Forderung («Konkursdividende»).

Was passiert mit der Bankverbindung nach Konkurs der Bank (Zahlungen, Überweisungen, Bankkarten, Daueraufträgen, E-Banking)?
  • Es können keine Zahlungen mehr von einem Konto der betroffenen Bank getätigt werden.
  • Das E-Banking sowie die Bankkarten für den Bargeldbezug an Geldautomaten (Bankomat) oder für Zahlung an Verkaufsstellen sind deaktiviert.
  • Es werden auch keine Daueraufträge mehr ausgeführt.
  • Sämtliche Überweisungen auf Konten der Bank können nicht mehr abgewickelt werden (z. B. auch Löhne und Renten).
  • Diese Überweisungen werden automatisch an den Auftraggeber retourniert.

esisuisse empfiehlt betroffenen Kunden, die Zahlungen auf ihr Konto erwarten (z. B. Lohn oder Rente), umgehend mit dem Auftraggeber der Überweisung (z. B. Arbeitgeber, Ausgleichkasse oder Pensionskasse) Kontakt aufzunehmen.
Dem Auftraggeber der Überweisung sind die Kontoangaben für ein Konto bei einer anderen Bank bekanntzugeben. Eventuell muss zuerst bei einer anderen Bank ein Konto eröffnet werden.

Was sollen Kunden tun, die kein Geld mehr haben?

Betroffene Kunden, die Zahlungen auf ihr Konto erwarten (z. B. Lohn oder Rente), sollen umgehend mit dem Auftraggeber der Überweisung (z. B. Arbeitgeber, Ausgleichkasse oder Pensionskasse) Kontakt aufnehmen.
Dem Auftraggeber der Überweisung sind die Kontoangaben für ein Konto bei einer anderen Bank bekanntzugeben. Eventuell muss zuerst bei einer anderen Bank ein Konto eröffnet werden.

Fragen zur Absicherung durch andere Systeme

Gilt die Einlagensicherung auch für Kantonalbanken mit Staatsgarantie?
  • Die Einlagensicherung kommt auch bei Kantonalbanken mit Staatsgarantie zur Anwendung.
  • Die Einlagensicherung stellt eine Auszahlung zu Beginn des Liquidationsverfahrens sicher.
  • Bei der Staatsgarantie übernimmt der Kanton am Ende des langjährigen Liquidationsverfahrens die Deckung der Guthaben, sofern nach Abschluss des Liquidationsverfahrens noch ungedeckte Lücken bestehen sollten.
  • Die Staatsgarantie kann aber in der Höhe beschränkt sein, so dass allenfalls nicht alle Guthaben garantiert sind.
  • Bestand und Umfang der Staatsgarantie werden im jeweiligen kantonalen Recht geregelt.
  • Nicht alle Kantonalbanken verfügen über eine Staatsgarantie.
Was gilt bei Guthaben bei den Raiffeisenbanken?
  • Jede einzelne selbständige Genossenschaft von Raiffeisen ist eine eigene Bank (selbständige Genossenschaft).
  • Die Einlagensicherung bis maximal CHF 100 000 pro Kunde kommt für jede einzelne selbständige Genossenschaft unabhängig zur Anwendung.
  • Filialen und Niederlassungen sind jedoch keine selbständigen Genossenschaften.
  • Deshalb ist in jedem Einzelfall abzuklären, bei welcher selbständigen Genossenschaft die Einlage gebucht ist.
Kann auch eine systemrelevante (too big to fail) Bank in Konkurs gehen?
  • Derzeit gibt es fünf systemrelevante Banken:
  • Diese Banken haben Vorkehrungen getroffen und Notfallpläne vorbereitet, damit das inländische Einlagengeschäft nahtlos fortgeführt werden kann, auch wenn diese Banken in Schieflage geraten.
  • Guthaben bei systemrelevanten Banken sind dennoch durch die Einlagensicherung gesichert.
Haften die anderen Banken der Bankengruppen (z. B. Raiffeisen, Entris, Clientis)?
  • Es gibt Bankengruppen mit vertraglichen Haftungsverbünden und solche, bei der jede Bank im Konkurs für sich allein steht.
  • esisuisse kennt den Inhalt dieser Verträge nicht. esisuisse empfiehlt Kunden, sich diesbezüglich bei der Bank zu erkundigen.
Was ist der Unterschied zwischen Einlagensicherung und persönlicher Haftung durch die Privatbanquiers?
  • Einlagensicherung und persönliche Haftung durch die Privatbanquiers sind nicht das Gleiche, auch wenn beide den Schutz von Guthaben bei einer Bank bezwecken.
  • Die Einlagensicherung kommt ganz zu Beginn der Liquidation zum Tragen.
  • Die persönliche Haftung der Privatbanquiers kommt am Ende einer oftmals langjährigen Liquidation zum Tragen.
  • Damit die persönliche Haftung der Privatbanquiers jedoch gar nicht erst in Anspruch genommen werden muss, besteht die Möglichkeit einer Sanierung mit persönlichen Mitteln der Privatbanquiers.

Allgemeine Fragen und Hinweise

Was geschieht bei einer Inflation mit der Limite von CHF 100 000?

Der Bundesrat kann den Betrag von CHF 100 000 der Geldentwertung anpassen.

Was ist der Unterschied zwischen «privilegierten» Guthaben und «gesicherten» Guthaben?

Privilegierung und Sicherung sind nicht identisch. Die Privilegierung ist in erster Linie eine konkursrechtliche Frage. Sie bedeutet, dass die Guthaben im Umfang der Privilegierung in der zweiten statt der dritten Konkursklasse eingehen.

Privilegierte, aber nicht gesicherte Guthaben sind:

  1. Guthaben, die bei ausländischen Geschäftsstellen einer Schweizer Bank gebucht sind, bis insgesamt CHF 100 000 pro Kunde und Bank.
    Hält ein Kunde Guthaben bei einer ausländischen Geschäftsstelle der Bank, so gilt er für diese Geschäftsstelle als eigener, separater Kunde.
    Die Guthaben, die in der Schweiz gebucht sind und die Guthaben, die bei ausländischen Geschäftsstellen gebucht sind, werden in Bezug auf die Sicherung bzw. konkursrechtliche Privilegierung nicht zusammengezählt.
  2. Guthaben auf Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten bis CHF 100 000 pro Kunde. Mehr Informationen siehe Frage:
    «Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule 3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?»

Die Unterscheidung hat folgende Auswirkungen:

  1. Gesicherte Guthaben werden durch das System der Einlagensicherung ausbezahlt.
  2. Privilegierte Guthaben bei ausländischen Geschäftsstellen einer Schweizer Bank werden nur sofort ausbezahlt, sofern die liquiden Mittel der Bank zur sofortigen Deckung der Guthaben ausreichen. Ansonsten werden sie erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt.
  3. Forderungen von Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten werden erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt. Das Guthaben wird an die Vorsorge-Stiftung ausbezahlt.
Wo ist die Einlagensicherung im Gesetz geregelt?
Alle Fragen zur individuellen Kundenbeziehung
  • esisuisse beantwortet allgemeine Fragen zum System der Einlagensicherung.
  • Für Fragen zur individuellen Kundenbeziehung mit der Bank (z. B. Kontensaldo, Auszahlungsbetrag, Vertragsverhältnis, Hypothek, Kontoauszüge oder Übertrag von Wertschriften) kann esisuisse keine Auskunft geben.
  • esisuisse hat keinen Zugang zu den Daten der Kunden.
  • Fragen zur individuellen Kundenbeziehung müssen schriftlich an den Konkursliquidator gestellt werden.
Gibt es auch im Ausland eine Einlagensicherung?
  • Alle Staaten der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das Vereinigte Königreich von Grossbritannien (UK, GB, England) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) haben eine Einlagensicherung.
  • Der Höchstbetrag pro Kunde liegt bei EUR 100 000 in der EU/EWR, GBP 85 000 im Vereinigten Königreich und USD 250 000 in den USA.
  • Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch in allen Staaten unterschiedlich und nicht mit der Schweiz vergleichbar.
Ergibt es Sinn, sein Vermögen auf mehrere Banken zu verteilen?

Zur Risikoverteilung ist es von Vorteil, Guthaben auf Banken mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen zu verteilen. Alle Banken in der Schweiz sind Mitglieder der Einlagensicherung esisuisse.
Folglich sind alle Guthaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gesichert.

Mehr Informationen siehe Frage:

«Bis zu welcher Höhe sind Guthaben gesichert?»

Disclaimer

Im Anwendungsfall entscheidet nicht esisuisse über Ansprüche von Kunden, sondern die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, der von der FINMA eingesetzte Konkursliquidator oder allenfalls angerufene Gerichte.

Zur einfacheren Verständlichkeit wird auf die Formulierung «Bank und Wertpapierhaus» oder «Wertpapierhaus» verzichtet und es werden die Begriffe «Bank» oder «Institut» verwendet. Die Ausführungen gelten sinngemäss auch für Wertpapierhäuser (vormals Effektenhändler).

Es sind nur Guthaben bei Wertpapierhäusern gesichert, die von der FINMA als «kontoführend» bewilligt sind.

Der Begriff des Konkursliquidators umfasst auch den Sanierungsbeauftragten und den Untersuchungsbeauftragten.

Der Begriff des Konkurses gilt sinngemäss auch für Sanierungs- und Schutzmassnahmen, bei denen die Einlagensicherung in Anspruch genommen wird.

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