Der Einlegerschutz in der Schweiz besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Einleger sind Kunden, die ein Guthaben auf einem Konto bei einer Bank haben.
Der Begriff Einlegerschutz umfasst die Elemente, die zum Schutz der Kunden von Banken in der Schweiz beitragen und somit die Stabilität des Schweizer Finanzplatzes stärken.
Die Einlagensicherung oder auch «Sicherung der Bankguthaben» ist ein Bestandteil des Einlegerschutzes in der Schweiz. Im Fall des Konkurses einer Bank schützt das System der Einlagensicherung Guthaben von Kunden bis CHF 100 000 vor dem Verlust.
Das System der Einlagensicherung besteht aus den folgenden wichtigen Elementen:
Einlagen sind Guthaben von Kunden auf Konten bei Banken.
Alle Kunden (Privatkunden und Firmenkunden) von Banken sind durch die Einlagensicherung geschützt: Natürliche Personen (Erwachsene, Kinder) und juristische Personen.
Nein, Guthaben auf dem Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konto sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert, werden aber bis maximal CHF 100 000 privilegiert behandelt.
Privilegierung und Sicherung sind nicht identisch. Die Privilegierung ist in erster Linie eine konkursrechtliche Frage. Sie bedeutet, dass die Guthaben im Umfang der Privilegierung in der zweiten statt der dritten Konkursklasse eingehen.
Gesicherte Guthaben sind derjenige Teil der privilegierten Guthaben, die durch das System der Einlagensicherung zusätzlich geschützt sind und ausbezahlt werden können.
Privilegierte Guthaben werden in der Regel erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt.
Frau Schmid hat bei der Bank ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 30 000 und ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 120 000.
Im Konkurs der Bank erhält Frau Schmid CHF 100 000 ausbezahlt. Die übrigen CHF 50 000 Guthaben sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Sie werden der dritten Konkursklasse zugeschrieben und Frau Schmid nach Abschluss der Liquidation zumindest anteilsweise ausbezahlt.
Das Ehepaar Frau und Herr Muster haben ein gemeinsames Konto mit einem Guthaben von CHF 140 000. Frau Muster hat zusätzlich ein Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 50 000. Herr Muster hat zusätzlich ein Sparkonto mit einem Guthaben von CHF 20 000. Alle Konten sind bei der gleichen Bank.
Frau und Herr Muster haben als Gemeinschaft ein gesichertes Guthaben von CHF 100 000 aus dem gemeinsamen Konto.
Der überschüssige Anteil von CHF 40 000 fällt in die dritte Konkursklasse. Überschüssige Anteile können nicht auf den anderen Ehepartner oder andere Personen übertragen werden.
Das Guthaben von Frau Muster von CHF 50 000 und von Herrn Muster von CHF 20 000 ist zusätzlich in vollem Umfang gesichert.
Insgesamt beträgt die Sicherung in diesem Beispiel CHF 170 000.
Guthaben bei Banken, die in der Schweiz eine durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bewilligte Geschäftsstelle betreiben, sind durch die Einlagensicherung gesichert. Dazu gehören auch Kantonalbanken und PostFinance. Es sind nur Guthaben bei Wertpapierhäusern gesichert, die von der FINMA als «kontoführend» bewilligt sind.